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Bürgschaft, Kreditbürgschaft, Mietbürgschaft, Abwehr einer Bürgschaft.

 

Bürgschaften.
 
Wem dienst eine Bürgschaft?
 
Bürgschaften verfolgen aus Sichtweise von Juristen und Betriebswirten nur den einen Zweck, dass der Bürgschaftsnehmer (Kreditinstitut, Vermieter etc.) eine weitere Person mit in die Haftung nehmen kann, wenn es zum Kreditausfall kommt. Der Bürge selbst hat, sofern die Bürgschaft rechtmäßig ist, in der Regel keinen Vorteil durch die Bürgschaftsübernahme. Bürgschaften sind emotionale Hilfsangebote von Eltern, Kindern, Bekannten oder Freunden, die jedoch mit Verstand und Logik nichts zu tun haben. 90 % aller Bürgschaften werden Hals über Kopf und ohne rechtliche bzw. betriebswirtschaftliche Belehrung unterschrieben. In der Hoffnung, mit der Übernahme der Bürgschaft dem Kreditnehmer geholfen zu haben, wird blauäugig die Bürgschaft unterschrieben.

Was sollte bei einer Bürgschaftsübernahme beachtet werden?

Grundsätzlich können wir jedem nur davon abraten, eine Bürgschaft zu übernehmen. Insbesondere bei Kreditbürgschaften ist größte Vorsicht geboten. Wenn die Bank einen Bürgen verlangt, bedeutet das im Klartext, dass sie das Kreditausfallrisiko für extrem hoch hält. Ein solches Risiko sollten Sie daher auch nicht eingehen. Wenn es aber dennoch sein muss, sollten Sie auf folgendes - schriftlich - bestehen:
 
1. Bürgschaftsübernahme.
 
Als Bürge sollten Sie sich niemals für den Gesamtbetrag verbürgen. Maximal empfehlen wir 20 - 30 % der Kreditsumme. Aber auch bei dieser Empfehlung ist Vorsicht geboten. Wenn sich der Kreditbetrag z. B. auf über 100.000,00 € beläuft, machen 20 % bereits 20.000,00 € aus, für die Sie gerade stehen müssen. Wenn Sie für diesen Betrag einmal zur Rechenschaft gezogen werden, beträgt die monatliche Belastung ca. 360,00 €. Die Frage ist hier also, können Sie monatlich 360,00 € locker bedienen oder nicht? Wenn nicht, sollten Sie die Finger von der Bürgschaft lassen.
 
2. Bürgschaftsbegrenzung.
 
Bürgschaften  sollten immer zeitlich begrenzt und niemals an dem gesamten Kredittilgungszeitraum gebunden sein. Läuft ein Kredit z. B. über 60 Monate, sollte die Bürgschaft auf 15 Monate (25 % der Gesamtlaufzeit) begrenzt werden und automatisch erlöschen. Achten Sie auf folgenden Eintrag im Bürgschaftsvertrag: Die Bürgschaft beginnt am 00.00.2010 und endet automatisch am 00.00.2011! Nur so können Se sicher sein, dass Sie keine Fristen versäumen.
 
3. Mitteilungsverpflichtung des Bürgschaftsnehmers.
 
Als Bürge haben Sie ein Anrecht auf Informationen zum Kreditablauf. Das heißt, dass der Bürgschaftsnehmer Sie unverzüglich darüber zu informieren hat, wenn der Kreditnehmer mit mehr als einer Rate (Miete) im Verzug gekommen ist bzw. der Bürgschaftsnehmer Kenntnis darüber erlangt hat, dass sich die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers verschlechtert hat. In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt vereinbaren, dass Ihre Bürgschaftsübernahme automatisch erlöscht.

Welche Voraussetzungen benötige ich, um Bürge zu werden?

Die Voraussetzungen für einen Bürgen müssen die gleichen sein, wie bei dem Kreditnehmer selbst. Wenn z. B. Oma ihr Häuschen als Bürge für einen Kredit hergibt, muss Oma folgende Voraussetzungen erfüllen:
 
1. Ausreichende Bonität.
 
Omas Rente muss so hoch sein, dass nach Abzug aller laufenden Verpflichtung die monatlichen Kreditraten in voller Höhe bedient werden können. Die Schufa muss selbstverständlich genauso lupenrein sein, wie beim Kreditnehmer selbst. 
 
2. Wirtschaftlichkeit.
 
Kredite dürfen nur dann vergeben werden, wenn sie dem Kreditnehmer und der Bank einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil einräumen. Der Vorteil für die Bank liegt im wesentlichem darin, dass der Kreditnehmer (Bürge) auch aufgrund seines Alters und Einkommenssituation dazu in der Lage ist, über die vereinbarte Laufzeit den Bruttokredit zu bedienen. Wenn Oma angenommen 70 Jahre alt ist, kann sie keinen Kredit mit einer Laufzeit von über 10 Jahren mehr zurückführen. Auch wenn wir der Oma wünschen, dass sie 100 Jahre alt wird, dass Kreditausfallrisiko durch vorzeitiges Ableben ist zu hoch. Liegt Omas Rente in einer solchen Höhe, dass nach Abzug aller Fixkosten kein Geld mehr übrig bleibt, ist die Bürgschaft sittenwidrig. Sie ist auch dann sittenwidrig, wenn Omas kleines Häuschen einen Wert vom zweifachen oder mehr der Kreditsumme hat. Kredite dürfen nur unter der Voraussetzung vergeben werden, dass das Einkommen zur Bedienung eines Kredites vorhanden ist. Kredite dürfen nicht nur auf Sicherheiten vergeben werden.

Wie reagiere ich, wenn die Bank eine Bürgschaft verlangt?

Wenn die Bank in einem laufenden Kreditverhältnis einen Bürgen verlangt, sollten bei Ihnen sämtliche Alarmglocken klingeln. In der Regel hat die Bank das gesamte wirtschaftliche Umfeld des Kreditnehmers geprüft und ist zu dem Entschluss gekommen, dass das Kreditausfallrisiko zu hoch ist und vorhandene Sicherheiten und Einnahmen nicht ausreichen, um die Kreditforderung zu bedienen bzw. abzudecken. Gerade Banken versuchen dann den Kreditnehmer unter Druck zu setzen und fordern diesen auf, einen Bürgen zu beschaffen. Ist der Bürge gefunden, wird in der Regel nach 2 - 3 Monaten das Kreditverhältnis gekündigt.

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?

Grundsätzlich ist eine Bürgschaft sittenwidrig, wenn der Bürge am Tag der Unterschrift noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus ist eine Bürgschaft sittenwidrig, wenn 1. der Bürge nicht über genügend Einkommen und Sicherheiten verfügt, 2. der Bürge nicht über die Risiken einer Bürgschaft aufgeklärt wurde (schriftlich), 3. der Bürge im zu engen Verhältnis mit dem Kreditnehmer steht, 4. der Bürge vom Bürgschaftsnehmer nicht darüber informiert wurde (schriftlich), dass sich vom Kreditnehmer die wirtschaftliche Situation verschlechtert hat bzw. dieser mit mehr als eine Rate im Verzug gekommen ist.
 
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